Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10.03.2021 die Frage entschieden, wie zu verfahren ist, wenn ein Ehegatte nach der Scheidung in der im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehenden Immobilie verbleibt, ohne einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung zu stellen.
Die Zuweisung der Ehewohnung ist nach der Scheidung unter den Voraussetzungen des § 1568a BGB grundsätzlich möglich. Danach besteht ein Anspruch auf Begründung eines Mietverhältnisses über die Ehewohnung. Grundsätzlich kann auch der Ehegatte, der nicht Alleineigentümer ist, in der Ehewohnung verbleiben. Dies ist jedoch an die Voraussetzungen einer unbilligen Härte geknüpft. Der Bundesgerichtshof hat nun zugunsten des Alleineigentümers entschieden, dass der verbleibende Ehegatte innerhalb eines Jahres einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung gestellt haben muss. Andernfalls kann der Ehegatte, der Alleineigentümer der Wohnung ist, die Herausgabe der Wohnung verlangen.
BGH, Beschluss vom 10. März 2021, Az. XII ZB 243/20