Verwirkung des Trennungsunterhalts bei Untreue

Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken stellt der einseitige Ausbruch aus einer intakten Ehe ein Fehlverhalten dar, das den Unterhaltsanspruch entfallen lassen kann. Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt kann wegen grober Unbilligkeit entfallen, wenn ein Fehlverhalten zu Lasten des Partners vorliegt, etwa weil der Ehepartner aus einer „intakten Ehe“ ausbricht (§§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB).

Intakt kann nach Ansicht der Richter des OLG Zweibrücken auch eine Ehe sein, in der keine sexuellen Kontakte mehr stattfinden.

Eheliche Solidarität verletzt

Eine auf Trennungsunterhalt klagende Ehefrau hatte während der Ehe ohne Wissen ihres Mannes eine intime Beziehung aufgenommen und lebt auch heute noch mit ihrem neuen Partner zusammen. Sie verlangte von ihrem Ehemann Trennungsunterhalt, den ihr das Amtsgericht Neustadt/Weinstraße auch zusprach.

Das Oberlandesgericht entschied jedoch, dass die Zahlung von Unterhalt für den betrogenen Ehemann grob unbillig sei. Für das Scheitern der Ehe sei in erster Linie die Ehefrau verantwortlich. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn sie die intime Beziehung erst aufgenommen hätte, nachdem sie sich bereits von ihrem Ehemann abgewandt hatte. Dafür gebe es aber keine Anhaltspunkte, so dass die Ehe intakt gewesen sei.

Durch die Untreue habe sie die eheliche Solidarität verletzt und ihre ehelichen Bindungen und Pflichten gegenüber dem Beklagten so schwerwiegend verletzt, dass sie sich nicht auf seine eheliche Mitverantwortung für ihren wirtschaftlichen Unterhalt berufen könne. Es sei widersprüchlich, wenn sie nun aus der Ehe heraus Unterhalt verlange. Vielmehr habe sie durch das Eingehen und Verschweigen der neuen Beziehung ihren Unterhaltsanspruch verwirkt.

Mit seinem Urteil hob das Gericht die anders lautende Entscheidung des Amtsgerichts auf und wies die Unterhaltsklage der getrennt lebenden Ehefrau in vollem Umfang ab.

(OLG Zweibrücken, Urteil vom 7.11.2008, 2 UF 102/08).

Anmerkung:

Ob diese Entscheidung des OLG Zweibrücken richtungsweisend für die Entscheidungen anderer Familiengerichte sein wird, bleibt abzuwarten.

Zwar liegt grundsätzlich eine Eheverfehlung vor, wenn sich ein Ehegatte einer anderen Person zuwendet und mit dieser eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet.

Entscheidend war hier aber die Frage nach einer „intakten“ Ehe.

Das OLG Zweibrücken vertrat in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass allein das Fehlen sexueller Kontakte zwischen den Ehegatten keineswegs die Intaktheit der Ehe ausschließe, da es viele Gründe gebe, nach längerer Zeit des Zusammenlebens auf Geschlechtsverkehr zu verzichten, ohne dass deshalb die Ehe bereits als gescheitert angesehen werden könne.

Problematisch ist daher die Festlegung der Kriterien, ab wann eine Ehe als gescheitert gilt und ob dies von beiden Ehegatten oder nur von einem Ehegatten so empfunden werden muss. Die Frage, ob, wann und wie eine Ehe gescheitert ist, können die Ehegatten in den meisten Fällen selbst nicht übereinstimmend beantworten. Ob die angerufenen Gerichte diese Frage beantworten können, ist daher mehr als fraglich. Es ist daher davon auszugehen, dass Entscheidungen wie die des OLG Zweibrücken vom 07.11.2008 Einzelfallentscheidungen bleiben werden.

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