Entscheidungsbefugnis der Eltern bei Impfung

OLG Frankfurt: Bei Uneinigkeit der Eltern über Schutzimpfungen des Kindes geht die Entscheidungsbefugnis auf den Elternteil über, der der STIKO zustimmt

Nach § 1628 BGB kann bei Uneinigkeit der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern die Entscheidung in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, einem Elternteil übertragen werden.

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 08.03.2021 – 6 UF 3/21 entschieden, dass die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ist. Die Übertragung dieser Entscheidung auf nur einen Elternteil muss sich am Kindeswohl orientieren. Bei Schutzimpfungen ist daher maßgeblich, welcher Elternteil sich an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission des Robert Koch-Instituts (STIKO) orientiert. In einem solchen Fall bedarf es auch keiner gerichtlichen Klärung der Impffähigkeit des Kindes, da diesen Empfehlungen der STIKO die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommt und die Impffähigkeit des Kindes in der konkreten Impfsituation geprüft wird.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.03.2021 – 6 UF 3/21 -.

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